Bangerter Friedli & Partner
Advokatur und Notariat
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Advokatur

Beratung Advokatur

Für beratende Tätigkeiten richtet sich das Honorar nach dem Aufwand.

Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen verrechnen wir ein Grundhonorar von CHF 300.00 pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern.

Das Grundhonorar für beratende Tätigkeiten mit Fachanwalt beträgt CHF 325.00 pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern, unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen

Zivilrechtliche Streitigkeiten

Unter Vorbehalt abweichender Absprachen richtet sich das Honorar in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach der Höhe des Streitwerts. Innerhalb des Rahmens gemäss Art. 5 – 9 PKV bemisst es sich nach dem gebotenen Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.

Für das Anwaltshonorar ist der Klient vorschusspflichtig. Im Falle des Obsiegens vor Gericht kann dieses normalerweise von der Gegenpartei zurückgefordert werden.

Strafverteidigungen

Das Honorar für Strafverteidigungen ist abhängig von der Komplexität des Falles. Unter Vorbehalt abweichender Absprachen richtet es sich innerhalb des Rahmens von Art. 17 PKV nach dem gebotenen Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses.

Für das Anwaltshonorar ist der Klient vorschusspflichtig. Im Falle eines Freispruchs kann dieses normalerweise vom Kanton zurückgefordert werden.

Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten

Unter Vorbehalt abweichender Absprachen bewegt sich das Honorar in verwaltungsrechtlichen Verfahren im Rahmen gemäss Art. 11 PKV. In diesem Rahmen richtet es sich nach dem gebotenen Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Verfahrens.

Für das Anwaltshonorar ist der Klient vorschusspflichtig. Im Falle des Obsiegens vor einer höheren Instanz kann es normalerweise zurückgefordert werden.

Unentgeltliche Rechtspflege

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts hat, wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Gerichtsverfahrens selbst zu tragen.

Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der von Ihnen gewählte Anwalt ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Anwalt stellen.

In Strafsachen ist die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers, welcher vorläufig vom Staat bezahlt wird, in gravierenden oder komplizierten Fällen möglich. Der von Ihnen gewählte Anwalt kann bei gegebenen Voraussetzungen ebenfalls ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger stellen.